Erbrecht

Rechtsanwalt Felix Teichmann

Erbrecht

Seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit bearbeitet Rechtsanwalt Teichmann Mandate aus dem Erbrecht.

Neben rechtlichen Kenntnissen verfügt er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auch über die notwendigen wirtschaftlichen Kenntnisse, beispielsweise im Bereich der Immobilienbewertung, welche für die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate fraglos förderlich sind.

 

Da bei Erbstreitigkeiten regelmäßig auf beiden Seiten Familienangehörige beteiligt sind, ist Rechtsanwalt Teichmann in diesen Fällen bestrebt, nach Möglichkeit eine einvernehmliche außergerichtliche Erledigung herbeizuführen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht häufig die Gefahr einer endgültigen Zerrüttung der familiären Beziehungen.

Ihr Ansprechpartner für Erbrecht

Im Bereich des Erbrechts stehe ich Ihnen in sämtlichen Fallkonstellationen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Erbauseinandersetzung

Rechtsanwalt Teichmann vertritt Ihre rechtlichen Interessen, wenn Sie Erbe geworden sind.  Problematisch sind dabei regelmäßig Fälle, in denen mehrere Personen Erben geworden sind und daher eine Erbengemeinschaft bilden.

Schwierig sind in diesem Zusammenhang Erbauseinandersetzungen, in denen der Nachlass nicht problemlos aufgeteilt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn den Großteil des Wertes des Nachlasses eine einzelne Immobilie darstellt.

Pflichtteil
Gemäß deutschem Recht stehen Angehörigen, welche enterbt wurden, Pflichtteilsansprüche zu. Rechtsanwalt Teichmann vertritt Ihre Interessen sowohl dann, wenn Sie Pflichtteilsberechtigter sind als auch dann, wenn Ihnen als Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
Pflichtteilsberechtigten stehen lediglich Zahlungsansprüche gegenüber den Erben zu. Da enterbt, sind sie keine Vermögensnachfolger des Erblassers geworden. Pflichtteilsberechtigte haben somit auch keinen Zugriff auf das Vermögen des Erblassers.
Ihnen stehen dafür umfassende Auskunftsansprüche gegenüber den Erben zu. So sind Erben auf Anforderung dazu verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Rechtsanwalt Teichmann bearbeitet seit vielen Jahren Pflichtteilsstreitigkeiten. Er weiß daher aus eigener Erfahrung, die Geltendmachung welcher Informationsrechte im konkreten Fall sinnvoll ist – und welche nicht.
So kann die Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses in vielen Fällen geboten sein. Wenn aber der Wert des Nachlasses und damit auch die Höhe der Pflichtteilsansprüche überschaubar sein sollte, macht dies schon aus Kostengründen für alle Beteiligten wenig Sinn.
Vermächtnis
Rechtsanwalt Teichmann berät und vertritt Sie bei der Geltendmachung von Vermächtnissen.
Ein Vermächtnis liegt dann vor, wenn einer Person durch Testament ein Vermögensvorteil zugewandt wird. Der Vermächtnisnehmer wird dabei nicht Erbe, vielmehr stehen ihm Ansprüche gegenüber den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses zu.
Testament
Rechtsanwalt Teichmann berät Sie, wenn Sie ein Testament erstellen wollen oder den Inhalt eines bestehenden Testaments überprüfen lassen möchten.
Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgeben.
In der Beratungspraxis von großer Bedeutung sind dabei insbesondere gemeinschaftliche Testamente, welche gemäß § 2267 BGB von Ehegatten erstellt werden können. Eine Variante hiervon ist das sehr verbreitete Berliner Testament.
Ein Testament bedarf nicht der notariellen Form, um wirksam zu sein. Oftmals ist es jedoch sinnvoll, ein notarielles Testament aufzusetzen. So benötigen beispielsweise Erben in der Regel nach Eintritt des Erbfalls keinen Erbschein mehr, um sich als Erben auszuweisen, wenn ein notarielles Testament vorliegt.
In Fällen, in den die Erstellung eines notariellen Testaments sinnvoll ist, empfiehlt Rechtsanwalt Teichmann Ihnen qualifizierte Notarkanzleien.
Schenkung
Schenkungen spielen im Bereich der sogenannten vorweggenommen Erbfolge eine bedeutende Rolle.
Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird die Übertragung des Vermögens des (künftigen) Erblassers auf (künftige) Erben bereits zu Lebzeiten vorgenommen.
Ein solches Vorgehen kann mehrere Gründe haben. Bei hohen Nachlasswerten ist oftmals die Reduzierung der Erbschaftssteuer beabsichtigt. So können die Freibeträge für Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.
Zudem möchten Eltern häufig ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zukommen lassen. Bei der Schenkung von Immobilien kann dabei zur Absicherung des bisherigen Eigentümers ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zu dessen Gunsten eingeräumt werden.
Bei Fragen zu Schenkungen und zur vorweggenommen Erbfolge steht Rechtsanwalt Teichmann Ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Ratgeber gerne zur Verfügung.
Vorsorgevollmacht
Rechtsanwalt Teichmann erstellt für Sie Vorsorgevollmachten. Jede volljährige Person sollte zwingend eine solche Vollmacht ausgestellt haben. Für Vorsorgevollmachten ist dabei keine notarielle Form vorgeschrieben.
Vorsorgevollmachten sind in aller Regel nicht für eine zeitnahe Verwendung bestimmt. Vielmehr soll für die Zukunft Vorsorge getroffen werden – für den Zeitpunkt, an dem Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr dazu in der Lage sind, sich um Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Belange zu kümmern.
Vorsorgevollmachten sind deshalb in der Praxis von überragender Bedeutung, weil von Gesetzes wegen nicht automatisch Ehepartner oder Angehörige dazu berechtigt sind, die Vertretung zu übernehmen.
Sollte keine Vorsorgevollmacht existieren, muss vielmehr ein Gericht eine Betreuung bestimmen. Als Betreuer kann dabei durchaus eine Ihnen nahestehende Person vom Gericht ausgewählt werden – garantiert ist dies jedoch nicht.
Sollten Sie daher selber die Person bestimmen wollen, welche im Betreuungsfall Ihre persönliche Sorge und Vermögenssorge übernimmt, so müssen Sie dies zwingend in einer Vorsorgevollmacht regeln. Einer gerichtlichen Bestimmung bedarf es dann nicht.
Jede volljährige Person sollte nach Möglichkeit im Voraus Bevollmächtige bestellen, nicht nur ältere Personen. Beispielsweise benötigt ein 25jähriger Motorradfahrer, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wird und in ein künstliches Koma versetzt wird, ebenso eine Person, die ihn vertritt wie eine Person, die unter Altersdemenz leidet.
Von einer Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist eine Patientenverfügung, welche andere Sachverhalte regelt.
Patientenverfügung
Rechtsanwalt Teichmann erstellt für Sie eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Patientenverfügung.
Bei einer solchen Verfügung handelt es sich um die schriftliche Fixierung des Patientenwillens in Bezug auf das Einverständnis oder die Ablehnung von konkreten ärztlichen Maßnahmen. Für Vorsorgevollmachten ist dabei keine notarielle Form vorgeschrieben, die Schriftform genügt.
Adressaten der vorab erstellten Patientenverfügung sind dabei die zukünftig behandelnden Ärzte. Die Verfügung greift in Fällen ein, in denen ein Patient aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht dazu in der Lage ist, seinen Patientenwillen zum Ausdruck zu bringen.
Da Patientenverfügungen bindend sind, stellen sie für die behandelnden Ärzte und die bevollmächtigten Personen eine wichtige Richtschnur dar. Auch im Interesse dieser Personen sollte nach Möglichkeit jede volljährige Person bereits in gesunden Tagen eine Patientenverfügung erstellen.
Da Ärzte in der Regel eine Maximalbehandlung im Sinne einer Vermeidung des Todeseintritts erbringen müssen, wird in einer Patientenverfügung im Wesentlichen geregelt, welche Maßnahmen nicht erwünscht sind. So können Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung untersagt werden.
Von einer Patientenverfügung zu unterscheiden ist eine Vorsorgevollmacht, welche andere Sachverhalte regelt.

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Felix Teichmann – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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